1978 Aufnahmeprüfung und ab 1979 Studium als „freier Bewerber” an der Hochschule für Musik „Franz Liszt” in Weimar
(Staatsexamen Klavier 1983 mit „gutem”, Komposition/Tonsatz 1985 mit „sehr gutem” und Musikpädagogik 1983 mit „gutem Erfolg”);
Lehrtätigkeit begann ab 1979, ab 1982 Festanstellung an einer staatlichen Musikschule (Rat des Kreises) als Musikpädagoge; ab
1983/84 verschärfte das MfS die Maßnahmen gegen Minderheiten und Oppositionelle (Situation in Polen, Beginn des Zusammenbruchs
des kommunistischen Lagers); Sie verfolgte Personen, die sich in Schlüsselpositionen der staatlichen Leitung, pädagogischen und
anderen gesellschaftlichen Bereichen befanden, und deren Zuverlässigkeit zum SED Regime aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens
in Frage stand (Wehrdienstverweigerer, Oppositionelle, Homosexuelle, Zeugen Jehovas, Sinti etc.); Er erhielt die Personenkennziffer
4.1.1. des Vorbeugekomplexes für die Einweisung in ein Isolierungslager (die Begründung für die Isolierung und Zersetzung dieser
Personen lautete: Personen, die unter Verdacht stehen staatsfeindliche Handlungen gegen die DDR zu begehen und die als oppositionelle
Führungskräfte in Erscheinung treten können);
1987 erstattete er Strafanzeige gegen das MfS und drohte die ihm nun bekannten Staatsgeheimnisse - von denen er als amtierender
Leiter Sachkenntnis erhielt - über Menschenrechtsverletzungen in der DDR, im Westen bekannt zu machen; die Staatsanwaltschaft schlug
1987 das Verfahren nieder und leistete damit den Vorschub für die Festnahme; Im Dezember 1987 erfolgte die Aberkennung der
staatsbürgerlichen Rechte; der Festnahme 1988 im SED Regime durch den SSD - wobei hier erneut Folter und Entfernung aus dem Amt
angekündigt wurde - entzog er sich durch Suizid und machte den Hintergrund der Verzweiflungstat an höheren Stellen bekannt. Wenige
Monate später (Dezember 1988) änderte die noch damals bestehende Volkskammer die Verfassung in Bezug auf Minderheiten und Menschenrechten;
an den Folgen der staatlichen Diskriminierung und Verfolgung besteht eine Posttraumatische Belastungsstörung, die behandelt wird.
Anmerkung:
Ohne jemals auch nur eine einzige Straftat begangen zu haben machte er sich in der DDR 8 Straftatbeständen schuldig, die als politische
Verbrechen verfolgt wurden:
Die Verfolgung aufgrund der musikalischen Interessen (Jazz/Rock) [Befehl 11/66]
Die Nichtteilnahme am kommunistischen Jugendleben (Pionier, FDJ Lager, Westkontakte, Schallplatteneinfuhr aus dem Westen)
[Befehl 11/66 - negativ dekadenter Jugendlicher, Verfolgung durch Abt. XX des MfS]]
Verweigerung der vormilitärischen Ausbildung und Maßnahmen der Zivilverteidigung [Befehl 11/66 negativ - dekadenter Jugendlicher]
Totalverweigerung des Wehrdienstes [Strafrecht, Zwangspsychiatrisierung, Verbrechen gegen die DDR, Verfolgung als
Staatsfeind, meldepflichtig, Verfolgung durch Abt. XX des MfS]
Zugehörigkeit zu Minderheiten [Abt. XX, Strafrecht, Verfolgung als Staatsfeinde, Medizinische Menschenversuche]
Zivilcourage gegen die Macht der Stasi: Strafanzeige gegen das MfS wegen Menschenrechtsverletzungen als Betroffener
(Widerstand gegen die Staatsgewalt)
Kritik an der Kulturpolitik der SED (Kurt Hager über Rockmusik, Kritik und Öffentlichmachen der Vernachlässigung der
Musikschulkultur im Kreisgebiet Schönebeck auf Kosten der Auszubildenden und Lehrern)
Die beabsichtigte Weiterleitung von Informationen über Menschenrechtsverletzungen im SED Regime (als Staatsgeheimnis
und unter der „Federführung” der Staatssicherheit praktiziert) ins westliche Ausland ( Menschenversuche, Ausmerzung)
Jeder einzelne dieser Tatbestände war ein intensiver Verfolgungsgrund. Allein auf den letzten Punkt stand die Todesstrafe,
die bis 1987 im SED Regime galt, bzw. Liquidierung der Person. Die Strafverfolgung erfolgte entsprechend der Richtlinien 1/76,
Verfügung und Mitteilungen des Gesundheitswesens der DDR vom 06. Mai 1971, des Befehls 11/66, Vorbeugekomplex 1986, die als
außerrechtliche politische Verfolgung praktiziert wurde, keiner der Opfer erhielt eine rechtliche Grundlage für die Maßnahmen
(weder Erfassung, Urteil, noch Widerspruchsmöglichkeit, Verteidigung, Eintragung in ein Strafregister etc.) - die Zugehörigkeit
zu einer „staatsfeindlichen Gruppe” war eine Verurteilung, die Menschenrechtsverletzungen wurden gezielt als Staatsgeheimnis
betrieben um sich hinterher auch der Opfer zu entledigen und diese damit zeitlebens zu stigmatisieren.